

Ein Buch mit sieben Siegeln?
Aus welchen Teilen besteht das Grundbuch?
Im Allgemeinen hat jeder schon einmal etwas vom Grundbuch gehört:
Im Grundbuch sind bekanntlich alle rechtlichen Informationen über eine Immobilie verzeichnet. Wie ist das Grundbuch nun aber im Einzelnen gegliedert?
Das Grundbuch besteht aus den folgenden Teilen:
- Die Aufschrift:
Hier werden das als Grundbuchamt zuständige Amtsgericht und der Band und das Blatt des Grundbuchs bezeichnet. - Das Bestandsverzeichnis, auch Register genannt:
Darin sind Lage und Größe des Grundstücks benannt und zwar in Form von den Angaben Gemarkung, Flur und Flurstück. Es werden zudem auch grundstücksgleiche Rechte, wie z. B. das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht, sowie Gemeinderechte vermerkt. Auch eine sogenannte Grunddienstbarkeit (z. B. ein Wegerecht), wird hier gegebenenfalls eingetragen. - Auf das Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen:
- Erste Abteilung
In der Ersten Abteilung werden die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, bei mehreren Eigentümern oder Berechtigten mit deren jeweiligen Anteilen und deren Gemeinschafts- oder Gesellschaftsverhältnisses (z. B. „in Erbengemeinschaft“) oder „als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes“) eingetragen. Außerdem werden die Grundlagen genannt, wie es zu deren Recht oder Besitz kam (also beispielsweise durch Kauf). - Zweite Abteilung
Jegliche Lasten und Beschränkungen, die nicht in der Dritten Abteilung eingetragen werden, sind hier in der Zweiten Abteilung aufzuführen.
Das sind:
Grunddienstbarkeiten
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
Auflassungsvormerkungen
Verfügungsbeschränkungen (wie z. B. Testamentsvollstreckervermerke, Vorkaufsrecht, Sanierungsvermerke, Nießbrauchrechte, Reallast, Wohnrecht, Erbbaurecht, Insolvenzvermerke, Widerspruch etc.)
Nur der sogenannte Widerspruch gegen das Eigentum wird ausnahmsweise in der ersten Abteilung eingetragen. - Dritte Abteilung
In der Dritten Abteilung werden die Grundpfandrechte, also Grundschulden, Sicherungsgrundschulden, Hypotheken (auch Sicherungshypotheken, die beispielsweise die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen lassen können), und Rentenschulden aufgeführt.
- Erste Abteilung
Sollte in einer Grundbucheintragung auf Urkunden Bezug genommen wird, muss auch die entsprechende dazugehörige Grundbuchakte (das ist die Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften der im Grundbuch genannten Urkunden, die sogenannten Grundakten.

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