

Was bedeutet eigentlich Nießbrauch?
Der Nießbrauch ist neben dem Eigentum und dem Besitz eine weitere Form, die es einer Person ermöglicht, auf Sachen, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen. Allerdings wird durch das Nießbrauchrecht kein Vermögen in das Eigentum des Nutznießers übertragen.
Dem Grunde nach bedeutet Nießbrauch, dass eine Person einen Anteil an einem fremden Gut hat und aus diesem in irgendeiner Form Profit ziehen darf, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Im Gegensatz zum reinen „Nutznießer“ besitzt der Eigentümer, der ebenfalls das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung hat, zudem das Recht über sein Eigentum zu verfügen; es also z.B. zu verkaufen.
Der Nießbrauch kommt vor allem im Immobilienbereich in Bezug auf die Gewährung eines Wohnrechts zur Anwendung. Zum Beispiel, wenn das Haus der Eltern im Eigentum an die eigenen Kinder übergeht – z. B. im Rahmen einer Schenkung – die Eltern jedoch auch weiterhin in dem Haus leben wollen, bis sie versterben.
Im Schenkungsvertrag kann dann festgehalten werden, dass die Eltern weiterhin in dem Haus leben dürfen – oder in einem Teil davon. Sie erhalten damit das Nießbrauchrecht.
Gerade Interessenten von Immobilien finden häufig Anzeigen in denen der Verkauf eines Grundstücks oder eines Haus „auf Nießbrauchsbasis“ angeboten wird. Dies bedeutet, dass die bisherigen Eigentümer im Falle eines Verkaufs auch einen (meist lebenslangen) Nießbrauch erhalten wollen, um nicht noch auf die letzten Tage ein neues Heim suchen zu müssen.
Die Bestellung von einem Nießbrauchrecht ist – je nachdem, welches Recht mit einem Nießbrauch belastet werden soll – an unterschiedliche Formalitäten gebunden. Bei unbeweglichen Sachen, wie Grundstücken, Liegenschaften, Immobilien usw. ist für die Bestellung eines Nießbrauchs gemäß § 873 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine Einigung zwischen Eigentümer und Nießbraucher notwendig sowie eine anschließende Eintragung in das Grundbuch. Vor dem Grundbucheintrag kann die Einigung nur dann Rechtswirksamkeit erlangen, wenn sie in schriftlicher Form notariell beurkundet oder aber vor dem Grundbuchamt abgegeben wurde.
Die Abfassung eines Nießbrauchvertrages sollte nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen Ausgestaltungsformen und der jeweils damit verbundenen, weitreichenden Rechtsfolgen einem Rechtsanwalt oder Notar überlassen werden.
Der Nießbrauch ist neben dem Eigentum und dem Besitz eine weitere Form, die es einer Person ermöglicht, auf Sachen, Vermögen oder Erbschaften zurückzugreifen. Allerdings wird durch das Nießbrauchrecht kein Vermögen in das Eigentum des Nutznießers übertragen.
Dem Grunde nach bedeutet Nießbrauch, dass eine Person einen Anteil an einem fremden Gut hat und aus diesem in irgendeiner Form Profit ziehen darf, ohne selbst Eigentümer der Sache zu sein. Im Gegensatz zum reinen „Nutznießer“ besitzt der Eigentümer, der ebenfalls das Recht zur Nutzung und Fruchtziehung hat, zudem das Recht über sein Eigentum zu verfügen; es also z.B. zu verkaufen.
Der Nießbrauch kommt vor allem im Immobilienbereich in Bezug auf die Gewährung eines Wohnrechts zur Anwendung. Zum Beispiel, wenn das Haus der Eltern im Eigentum an die eigenen Kinder übergeht – z. B. im Rahmen einer Schenkung – die Eltern jedoch auch weiterhin in dem Haus leben wollen, bis sie versterben.
Im Schenkungsvertrag kann dann festgehalten werden, dass die Eltern weiterhin in dem Haus leben dürfen – oder in einem Teil davon. Sie erhalten damit das Nießbrauchrecht.
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